Arbeitssicherheit
Unfallversicherungsschutz
Link zur Info-Broschüre Unfallversichertenschutz an Hochschulen
Formular für die Unfallanzeige
Unfallanzeige für Beschäftigte
Unfälle
Nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind alle Beschäftigten gesetzlich unfallversichert, wenn sie im organisatorischen Zusammenhang mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einen Unfall erleiden. Grundsätzlich sind auch Studierende versichert. Für Beamte greifen Unfallfürsorgevorschriften aus dem Beamtenrecht. Versichert sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und ggf. Sportunfälle.
Arbeitsunfall ist die Verletzung einer unfallversicherten Person bei einer versicherten Tätigkeit durch ein plötzlich von Außen einwirkendes Ereignis. Ebenfalls versichert ist der direkte Weg von und zur Arbeit (Wegeunfall). Im Rahmen des allgemeinen Hochschulsportes werden Sportunfälle nur anerkannt, wenn es sich um eine Sportveranstaltung mit Ausgleichscharakter unter Anleitung eines ausgebildeten Übungsleiters handelte.
Verhalten bei Unfällen
Kategorie 1
Bei schweren Verletzungen, Gliedmaßenverlust, Bewusstlosigkeit etc.:
Sofort den Rettungsdienst alarmieren: 0-112 (alle Telefone, auch die Flurtelefone sind für diese Notfallnummer frei!!!)
Dabei die 5 W-Regel beachten!
Wo? geschah es
Was? geschah
Wie viele? Verletzte
Welche? Art der Verletzung
Warten? Auf Rückfragen
Auf jeden Fall sollten die Rettungskräfte am Eingang des Gebäudes/Parkplatzes empfangen und eingewiesen werden.
Kategorie 2
Bei weniger dramatischen Unfällen, z. B. umgeknickter Fuß, Verätzungen, kleinere Stich- und Schnittverletzungen:
Hier ist nicht der Hausarzt zuständig, sondern der Durchgangsarzt (D-Arzt). Bei Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzung kann direkt ein entsprechender Facharzt aufgesucht werden ohne Konsultation des D-Arztes.
Bitte beim behandelnden Arzt sowie beim eventuellen Krankentransport den zuständigen Unfallversicherungsträger angeben: Landesunfallkasse Niedersachsen. (für Beamte ist es die Beihilfestelle)
Kategorie 3
Noch kleinere Verletzungen sollten im Verbandbuch (liegt im Erste-Hilfe-Kasten) eingetragen werden. Auch bei kleineren Wunden kann eine Folgeschädigung oder Infektion möglich sein. Hierbei kann der Eintrag ins Verbandbuch die berufliche Veranlassung beweisen.
Anzeige von Unfällen (hierzu sind Beschäftigte, Studierende und Beamte verpflichtet)
1.Verpflichtung des/der Unfallbetroffenen:
Sie sind verpflichtet, Unfälle der Kategorien 1 und 2 beim Dezernat Personal anzuzeigen. Das Formular „Unfallanzeigen“ können Sie sich auch von der Homepage der HBK (s. o.) herunterladen und diese per Post an die Personalabteilung senden.
2.Verpflichtung des Unternehmers:
Die Personalabteilung ist beauftragt, den Unfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
3.Die Personalabteilung veranlasst zuvor die Unterzeichnung der Unfallanzeige durch den/die Vorgesetzte(n), den Personalrat und durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
4.Bei schweren Unfällen erfolgt eine Unfallanalyse durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit um Unfallschwerpunkte aufzudecken und weitere Unfälle zu verhindern.
Übersicht der Durchgangsärzte
Durchgangsärzte, barrierearm, 34 KB, Lesedauer 4:12 Min.
Gestaltung Büroarbeitsplätze
Präsentation zur betriebsärztlichen Unterweisung: Rücken/Büroarbeitsplatz