Familiengerechte Hochschule

Die HBK Braunschweig ist eine familiengerechte Hochschule. Sie bietet Studierenden und Beschäftigten Informationen und Unterstützung rund um das Thema Vereinbarkeit von Familie und Studium bzw. Beruf. Sie strebt die Erweiterung ihrer Angebote an und ist deshalb immer auch an Feedback und kritischen Rückmeldungen interessiert. Für Anregungen jeglicher Art sowie für Fragen oder Unsicherheiten steht die Gleichstellungsbeauftragte gerne als erste Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Kontakt

Margaux Erdmann
Gebäude 14, Raum 107
+49 (0) 531 391-9137

Familienzimmer und Wickelplätze

Das „Eltern-Kind-Zimmer“ ist in Gebäude 5, Raum 21. Es ist ein Rückzugsort zum Stillen, Wickeln und Füttern sowie für Überbrückungszeiten. Für den Zugang ist eine Freischaltung durch das Dezernat V erforderlich. Schreiben Sie dazu eine kurze E-Mail mit Ihrem Name und der Matrikelnummer beziehungsweise der Stellenbezeichnung.

Weitere Wickelplätze finden Sie hier:

  • WC Gebäude 14, Erdgeschoss
  • WC Gebäude 06, Erdgeschoss (neben der Mensa)
  • WC Gebäude 03, Untergeschoss (Bibliothek)
  • WC Gebäude 05, Treppenhaus

Essen in der Mensa mit Kind/ern

Kinder sind in der Mensa willkommen. Es stehen 2 Hochstühle zur Verfügung. Kinder bis 10 Jahre erhalten für einen Euro eine Piepmampf-Portion, wenn:

  • die Eltern Studierende oder Bedienstete sind,
  • sie von ihren Eltern begleitet werden und ein Elternteil ebenfalls ein Essen kauft
  • und sie einen Piepmampf-Pass dabei haben.

Den Piepmampf-Pass erstellt das Mensa-Team. Bringen Sie die Geburtsurkunde des Kindes oder einen Kinderausweis mit sowie eine Immatrikulationsbescheinigung beziehungsweise den Dienstausweis.

Studieren mit Kind/ern

Sowohl Studierenden im Mutterschutz (während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit) als auch Studierenden mit Kind/ern bzw. Pflegeaufgaben können aufgrund ihrer besonderen Situation Nachteile während ihres Studiums entstehen. Für solche Fälle gibt es die Regelungen des Nachteilsausgleichs. Aufgrund einer Schwangerschaft, Geburt oder Kindererziehung, besonderer familiärer Gründe (z.B. Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen) kann ein Urlaubssemester beantragt werden. Studierende, die Kinder unter 14 Jahren selbst betreuen, können sich auf Antrag von den Langzeitstudiengebühren befreien lassen.

Wenn studierende Mütter oder Väter wegen einer plötzlichen Erkrankung eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes eine Prüfung nicht antreten können, greifen dieselben Regelungen wie für das Versäumen einer Prüfung aufgrund von eigener Krankheit. Dies gilt ebenfalls im Falle der Krankheit eines nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen nahen Angehörigen, wenn die oder der Studierende amtlich, d. h. durch eine offizielle Stelle nachweist, dass sie oder er mit der Pflege des nahen Angehörigen betraut ist.

Als Nachweis für die Erkrankung des betroffenen Familienmitgliedes ist eine Krankmeldung des behandelnden Kinderarztes bzw. des behandelnden Arztes des oder der nahen Angehörigen ausreichend. Daraus muss hervorgehen, dass eine Betreuung notwendig ist. Das Attest ist schnellstmöglich bei den zuständigen Stellen einzureichen, eine nachträgliche Krankmeldung ist nicht möglich. Eine amtsärztliche Krankmeldung ist in solchen Situationen auch im wiederholten Falle nicht erforderlich.

Bei Fragen zu Studienorganisation, Urlaubssemester, Nachteilsausgleich und Prüfungsmodalitäten für Studierende mit Kind/ern wenden Sie sich unbedingt an das Immatrikulations- und Prüfungsamt der HBK. Die Mitarbeitenden beraten Sie sehr gern individuell und vertraulich.

Für Beschäftigte mit Kind/ern

Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Mutter und ihres Kindes - es enthält sowohl Schutzvorschriften für werdende als auch für stillende Mütter. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Familienstand. Das Beschäftigungsverbot für Mütter besteht 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen danach. Vor der Entbindung darf die Mutter allerdings freiwillig weiterarbeiten, danach besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer*m Sachbearbeiter*in in der Personalabteilung sowie in einer Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter: Leitfaden zum Mutterschutz[1].

Die Elternzeit können alle Arbeitnehmer*innen beantragen, d.h. das auch ein Anspruch für befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Auszubildende besteht. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu. Seit dem 1. Januar 2015 kann die Elternzeit noch flexibler über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus genommen werden: 24 der insgesamt 36 Elternzeitmonate dürfen nun zwischen das 3. und 8. Lebensjahr des Kindes gelegt werden.

Bitte beachten Sie die verschiedenen Anmeldefristen! Wenden Sie sich bei Fragen rund um die Beantragung der Elternzeit direkt und möglichst frühzeitig an das Personaldezernat. Weitere Informationen zur Elternzeit

Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Hilfskräfte haben meist zeitlich befristete Arbeitsverträge. Durch das am 18. April 2007 in Kraft getretene Wissenschaftszeitvertragsgesetz kann sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren, das mit im eigenen Haushalt lebt, verlängern (sog. familienpolitische Komponente). Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit / Arbeitsreduzierung aufgrund von Kinderbetreuung besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag um die genommene Elternzeit zu verlängern. Ebenso wird bei einer Arbeitszeitreduzierung verfahren. Die reduzierte Arbeitszeit kann als Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angehängt werden. Dabei muss die Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel reduziert worden sein.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um Ihren Vertrag und zu den Optionen, die für Sie in Frage kommen, direkt und möglichst frühzeitig an das Personaldezernat.

Für die Betreuung erkrankter Kinder gibt es spezielle Möglichkeiten zur Arbeitsbefreiung. Hierbei kommen sowohl Befreiungen unter Wegfall der Vergütung nach § 45 SGB V (Fortzahlung eines Krankengeldes durch die Krankenkasse), sowie eine Befreiung unter Fortzahlung des Entgelts gem. § 29 TV-L in Betracht. Es ist jeweils eine individuelle Klärung durch die Personalabteilung notwendig. Bitte wenden Sie sich daher in einem solchen Fall schnellstmöglich an Ihre*n Sachbearbeiter*in in der Personalabteilung.

Eine Dienstvereinbarungen „Mobiles Arbeiten“ ermöglicht Beschäftigten eine flexiblere Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort. Informationen hierzu erhalten Sie in der Personalabteilung oder beim Personalrat.

Auf Teilzeitarbeit besteht nach einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis ein Rechtsanspruch (§§ 8 Abs. 1, 9a TzBfG). Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Die Dienststellen des Landes werden Anträgen auf Teilzeitarbeit entsprechen, soweit nicht dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Mögliche Gründe für den tariflichen Anspruch, sind die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder die nach ärztlichem Gutachten notwendige Pflege eines Angehörigen (§ 11 TV-L). Diese Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu 5 Jahre begrenzt. Ein evtl. Verlängerungsantrag muss 6 Monate vor Ablauf gestellt werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat. Informationen bietet auch die Broschüre "Teilzeit - alles, was Recht ist"[1] vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Finanzielles

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhalten Frauen ein sog. Mutterschaftsgeld. Die jeweils zuständige Stelle variiert nach der Art der Krankenversicherung. Daher verweisen wir Sie auf die unten angegebenen Internetseiten:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Familienportal - Fragen und Antworten
Publikation “Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz”

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am monatlich verfügbaren Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und das nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld ersetzt zwischen 65 und 100 Prozent des Nettoeinkommens. Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Die zuständige Elterngeldstelle ist für Braunschweig im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadtverwaltung für Sie da.

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Daneben gibt es Möglichkeiten den Bezug z.B. aufgrund einer Ausbildung zu verlängern. Das Kindergeld beträgt aktuell für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. (Stand: Januar 2021)

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Die für Braunschweig zuständige Familienkasse befindet sich in Helmstedt: Familienkasse Niedersachsen-Bremen, Standort Helmstedt, Magdeburger Tor 10, 38350 Helmstedt; Telefon: 0800 455 5530; E-mail: familienkasse-niedersachsen-bremen(at)arbeitsagentur.de

Eltern mit geringen Einkommen können für ihre Kinder einen Kinderzuschlag erhalten. Dazu sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Genaue Informationen zum Kinderzuschlag erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit

Alle Alleinerziehenden, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt bekommen, erhalten Unterhaltsvorschuss. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Daneben sind für die Beantragung weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Sachgebiet Unterhaltsvorschuss der Stadt Braunschweig

 

Wohngeld ist ein staatlicher Mietkostenzuschuss, der Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in einer angemessenen Wohnung leben zu können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Stadt Braunschweig

Mutterschutzzeiten werden künftig in der Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) berücksichtigt! 
Zeiten ab dem 1.1.2012 werden automatisch gemeldet, Zeiten vor dem 31.12.2011 müssen beantragt werden. Den Antrag auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor dem Jahr 2012 finden Sie HIER

Finanzielle Unterstützung zur Kinderbetreuung gibt es aus Einnahmen der Langzeitstudiengebühren. 
Die Betreuung Ihres Kindes kann gesichert werden, wie zum Beispiel beim Besuch von abendlichen Lehrveranstaltungen und Blockveranstaltungen an den Wochenenden, wie auch bei Exkursionsteilnahme und der Realisierung von Projekt- und Atelierarbeit, als auch während der Schulferien, Schließungsphasen von Kindergärten oder bei Erkrankung der Betreuungspersonen. 
Nähere Informationen unter anderem zu Förderungsbedingungen und -umfang sowie Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie im nachfolgenden Merkblatt (barrierearm, 74 KB, Lesedauer 6:35 Min.).

Weitere Unterstützung / Links

Familienplanung, Schwangerschaft und Geburt können eine besondere Herausforderung darstellen. Wenden Sie sich mit ihren Fragen, Unsicherheiten oder Problemen gern an die Beratungsstellen in Braunschweig:

Familienplanung und Kinderwunsch (Stadt Braunschweig)

Beratung für Schwangere und junge Familien sowie Schwangerschaftskonfliktberatung der Diakonie im Braunschweiger Land

Schwangerschaft in Braunschweig (Stadt Braunschweig)
 

Sollten Sie einen Engpass bei der Kinderbetreuung haben, wenden Sie sich gern an das Braunschweiger Bündnis für Familie (bsbff.de). Es werden Kinder bis zum Alter von 15 Jahren in der Zeit von 7–19 Uhr betreut. Entstehende Kosten können über die HBK Braunschweig abgerechnet werden, sofern die Kinderbetreuung der Vereinbarkeit von Care-Arbeit und Studium diente.

Unter der Mobilnummer 0178-195 6291 können folgende Angebote gebucht werden:

  • K.N.U.T.: Das Kinder-Notfall-Unterbringungs-Telefon hilft Familien bei kurzfristigen Engpässen in der Kinderbetreuung. Der Notfalleinsatz ist auf maximal zwei Tage bis zur Organisation weiterer Betreuung zeitlich begrenzt.
  • Pa.U.L.A.: Der Partner für Unterbringungs-Leistungen auf Abruf vermittelt bei planbaren Betreuungsengpässen eine Kinderbetreuung über die Öffnungszeiten von Schulen und Kitas hinaus, auch die Abholung aus Krippe oder Kindergarten ist möglich.
  • Ha.n.n.A.: Die Haushaltshilfen nach notwendiger Arztverordnung unterstützen bei Haushaltsführung und Kinderbetreuung, sofern ein Kind unter zwölf Jahren zu betreuen oder das Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
     

Für Alleinerziehende sind einige Hilfen und Informationen auf der Webseite der Stadt Braunschweig zusammengestellt. Auch die Beratungsstelle für Eltern in Trennungssituationen und Alleinerziehende (BETA) bietet Gespräche und Unterstützung an.

Speziell an Väter richtet sich die Webseite vaeter-in-niedersachsen.de
 

Eltern finden umfangreiche Informationen auf den Seiten der Stadt Braunschweig zum Thema Familie und Partnerschaft sowie zu den Themen Elterngeld und Elternzeit.

Rund um das Thema queere Elternschaft finden Sie ebenfall Informationen, Anlaufstellen und Vernetzungsmöglichkeiten:

Informationen der Stadt Braunschweig: „Lesbisch leben mit Kindern und Kinderwunsch“

Rainbow Families Niedersachsen: Eine Gruppe von LGBTIQ* Eltern und Familien, die sich in Niedersachsen organisiert, um sich gegenseitig zu unterstützen, Erfahrungen auszutauschen und soziale Aktivitäten zu planen.

Queerfeministisches Hebammen*kollektiv Cocoon: Das Angebot beinhaltet Geburtsvorbereitungskurse, Hausgeburten, Vernetzung, Infoabende zum Thema „DIY Insemination" etc.

Nodoption e.V. ist eine deutschlandweite Initiative zur Anerkennung der Elternschaft betroffener Familien, mittels der strategischer Prozessführung. Außerdem ist ein Schwerpunkt die Öffentlichkeitsarbeit sowie Austauschtreffen.

QueerFamily ist eine Initiative „für Lesben, Schwule und Andere mit Kinderwunsch. Alle Informationen und E-Mail-Verteiler: info(at)queerfamily.de

Bundesverband Trans* setzt sich neben weiteren Zielen für die Reform des Familien- und Abstammungsrechts sowie für die Sicherung und Verbesserung der Gesundheitsversorgung ein

Broschüre „Queer und schwanger“ zum Thema Erfahrungen und Verbesserungsbedarfe in der geburtshilflichen Versorgung.
 

Auch im Fall von Trauer und Sterbebegleitung können Sie sich an Beratungsstellen in Braunschweig wenden, die mentale aber auch ganz praktische Unterstützung bieten: 
https://www.braunschweig.de/leben/senioren/04_beratung/sterbebegleitung.php